Gut sichtbar
Die Widerrufsfunktion muss ständig verfügbar, leicht auffindbar und darf nicht hinter Login oder Registrierung versteckt sein.
Widerrufsbutton · § 356a BGB
Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton nach § 356a BGB im Onlinehandel Pflicht. Wir bauen ihn rechtssicher und sauber in deinen Shop ein – zweistufig, mit Eingangsbestätigung und ohne, dass deine Kunden ihn suchen müssen.
Worum es geht
Mit dem neuen § 356a BGB müssen Unternehmen eine leicht auffindbare Widerrufsfunktion bereitstellen, wenn über ihre Website Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht geschlossen werden können. Das betrifft klassische Onlineshops ebenso wie Händler auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay.
Der Name führt etwas in die Irre: Es muss kein klassischer Button sein – auch ein klar beschrifteter Link genügt. Wichtig ist, dass die Funktion gut sichtbar, leicht zugänglich und nicht hinter einem Login oder einer Registrierung versteckt ist.
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Die konkrete rechtssichere Ausgestaltung und die passenden Rechtstexte solltest du anwaltlich prüfen lassen – die technische Umsetzung übernehmen wir.
Was das Gesetz verlangt
Die Widerrufsfunktion muss ständig verfügbar, leicht auffindbar und darf nicht hinter Login oder Registrierung versteckt sein.
Der Kunde startet den Widerruf und bestätigt ihn anschließend aktiv über eine gesonderte Schaltfläche („Widerruf bestätigen").
Nach dem Widerruf muss der Verbraucher eine Bestätigung des Eingangs erhalten – auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail.
Abgefragt werden dürfen nur Name, Angaben zur Vertragsidentifikation und ein elektronisches Kontaktmittel für die Bestätigung.
Ein Grund für den Widerruf darf nicht verpflichtend abgefragt werden – das wäre unzulässig.
Wer über Amazon, eBay & Co. verkauft, muss die Widerrufsfunktion ebenfalls bereitstellen.
Unsere Umsetzung
Häufige Fragen
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